Zahlt die Lebensversicherung bei einem Suizid?
Zahlt die Lebensversicherung bei einem Suizid?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2020 das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung als verfassungswidrig angesehen. Aber wie sieht es mit den privaten Versicherungen des Verstorbenen aus? Zahlt z.B. die Lebensversicherung bei einem Suizid (Selbsttötung)?
Selbsttötung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 12/2020 vom 26.02.2020 umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) auch das Recht auf eigenbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt auch die Freiheit des Einzelnen ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Das Gericht sieht es “als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft”, wenn ein einzelner entscheidet, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen. Das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstoße also gegen das Grundgesetz und sei nichtig. Durch das Verbot würden die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung eingeschränkt (Quelle Zitat: Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020 des Bundesverfassungsgerichts).
Was ist aber bei einem Selbstmord mit den Leistungen einer Lebensversicherung?
Bei einem Selbstmord des Versicherungsnehmers waren bis zum 31.12.2007 Zahlungen der Lebensversicherung kategorisch ausgeschlossen. Eine Ausnahme galt damals nur dann, wenn „die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.“ Zahlt die Versicherung nun bei einer Selbsttötung?
Suizidklausel seit 01.01.2008
Seit 01.01.2008 hat sich die Rechtslage aber für die Hinterbliebenen bzw. begünstigten Personen deutlich verbessert. Nach dem Gesetz (§ 161 VVG) zahlt die Lebensversicherung auch bei einem Suizid. Nur dann, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat, erfolgt keine Zahlung.
Der Gesetzgeber will hiermit die Hinterbliebenen besser schützen, aber verhindern, dass sich jemand sich noch „schnell vor einem geplanten Suizid“ versichert.
Auch hier gilt bei dem Ausschluss der Leistungen in den ersten 3 Jahren nach Abschluss des Vertrages aber wieder: Wenn die Tat der versicherten Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, leistet die Versicherung auch schon vor Ablauf der 3 Jahre!
Haben Sie Fragen rund um das Thema Lebensversicherung? Wollen Sie wissen, welche Ansprüche Sie haben? Zahlt Ihre Lebensversicherung bei einer Selbsttötung der versicherten Person nicht? Melden Sie sich! Wir helfen Ihnen gerne!
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