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Nebenklage und Privatklage
Nebenklage und Privatklage
Bei bestimmten Delikten kann sich der oder die Verletzte – bzw. bei Tötungsdelikten können sich die Angehörigen – der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Klage als Nebenkläger oder Nebenklägerin anschließen. Damit verbunden ist das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Bei bestimmten Bagatelldelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur ausnahmsweise die Klage, “wenn dies im öffentlichen Interesse liegt”. Geschieht dies nicht, kann der oder die Verletzte Privatklage erheben. In der Praxis wird hiervon selten Gebrauch gemacht. Der Grund dafür kann sein, dass der oder die Geschädigte kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung hat, dass der Verfahrensweg nicht bekannt ist oder dass die Voraussetzung eines gescheiterten Sühneversuchs nicht erfüllt ist. Darüber hinaus müssen die Gebühren einer Privatklage vom Kläger vorgeschossen werden, daher besteht auch eine finanzielle Hürde
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