Bußgeld auch beim “Wegdrücken” eines Anrufes am Handy!
Wer mit dem Mobiltelefon während der Fahrt einen anderen Anrufer “wegdrückt” kann Bußgeld bekommen!
Vorsicht mit Handy am Steuer! Auch das bloße “Wegdrücken” eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO.
Das OLG Hamm hat sich in einer Entscheidung vom 26.09.2019 nochmal eingehend dazu geäußert , bei welchen Kostellationen eine “Benutzung” eines Smartphones während der Fahrt vorliegt und der Bußgeldtatbestand in § 23 I a StVO verwirklicht ist.
Bloßes Aufheben oder Umlagern genügt nicht
Nicht bußgeldrelevant sind solche Handlungen, die “keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (zu vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., m.w.N.). Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1 a StVO ist die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05 -, NJW 2005, 2469, zitiert nach beckonline), denn die Vorschrift will verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne Weiteres schnell loslassen kann (so wohl OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2006 – 2 Ss OWi 402/06-, NJW 2006, 2870, zit. nach beckonline).”
Es reicht also aus, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen “einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes hat (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14 -, BeckRS 2014, 18414, zitiert nach beckonline).”
Halten des Mobiltelefons kann ausreichen
Das reine Halten eines Mobiltelefons bei Verwendung einer Freisprecheinrichtung unterfällt dann nicht § 23 Abs. 1a StVO, “wenn über das Telefonieren hinaus keine weitere Funktion des Gerätes genutzt wird (zu vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2016 – 4 Ss 212/16-, MMR 2017, 195; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.11.2007 – 3 Ss OWi 744/07-, NZV 2008, 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2008 – 1 Ss 187/08 – NJW 2008, 3369 (für die Verwendung eines sog. “bluetoothheadsets”); zit. jeweils nach beckonline). Überdies ist anerkannt, dass es sich bei einer Freisprecheinrichtung auch nicht um einen (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons handelt (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 5.11.2007 – 3 Ss OWi 744/07-, NZV 2008, 212, zit. nach beckonline).”
“Wegdrücken” ist ordnungswidrige Nutzung
Das “Wegdrücken” eines Mobiltelefons ist nach Auffassung auch des OLG Hamm eine ordnungswidrige Nutzung desselben (hierzu vgl. OLG Hamm Beschl. v. 19.10.2006 – 3 Ss OWi 681/06, BeckRS 2008, 8267, zit. nach beckonline).
Fundstelle / Quelle / Zitat:
OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2019 – 4 RBs 307/19
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