BGH: Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei fehlender Aussagekonstanz
Bundesgerichtshof: Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei fehlender Aussagekonstanz bzw. nur einmaliger konstanter Aussage kritisch zu würdigen
Bundesgerichtshof: Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist bei fehlender Aussagekonstanz bzw. auch nur einmaliger konstanter Aussage kritisch zu würdigen.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen nochmals sich zum Kriterium Aussagekonstanz bei der Würdigung einer Zeugenaussage beschäftigt.
Aussagekonstanz wesentlich
Bei fehlender Aussagekonstanz eines Zeugen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Eine Beweiswürdigung ist unzureichend, wenn die erkennende Kammer ihre Feststellungen ausschließlich auf die Angaben eines Zeugen stützt, der sein Aussageverhalten in essentiellen Punkten geändert hat.
Aussagen erfordern stets eine Würdigung dergestalt, dass die Entstehung der einzelnen Angaben des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darzulegen sind und vor allem – unter besonderer Berücksichtigung der von dem Zeugen für den jeweiligen Aussagewechsel gegebenen Erklärungen – zu erörtern ist, aus welchem Grunde welcher Tatversion gefolgt wird.
BGH Beschluss vom 18.11.2010 – 2 StR 497/10: nur einmalige Aussage bei Polizei
Hier ist die Entscheidung des BGH vom 18.11.2010 – 2 StR 497/10 lesenswert.
Aussagekonstanz ist bei nur einmaliger Aussage gegenüber der Polizei keine allein tragfähige Grundlage für eine Verurteilung. Eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist rechtlich fehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten enthalten und das Urteil im Wesentlichen mit der Aussagekonstanz begründet wird.
BGH Beschluss vom 10.11.2010 – 2 StR 403/10: Detailarmut
Handelt es sich um eine detailarme Aussage, die zudem ausschließlich im Rahmen einer einzigen polizeilichen Vernehmung gemacht worden ist, ist eine solche Konstanz insbesondere bei widerstreitenden Angaben des Angeklagten und der Angabe, die Geschädigte habe die Anschuldigungen nur deswegen publik gemacht, um den Angeklagten zu ängstigen, nicht als hinreichende Verurteilungsgrundlage anzusehen – so der BGH im Beschluss vom 10.11.2010 – 2 StR 403/10.
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