Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
So gehen Sie vor
- Rund ein Viertel der Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) lehnen die Versicherer ab.
- Bei Anträgen, die nicht vollständig sind oder fehlerhaft, fordern die Versicherer Unterlagen nach.
- Wer sich schon bei Antragstellung beraten lässt, hat sehr viel größere Chancen darauf, dass die Versicherung seine Rente schnell bewilligt.
- Der häufigste Ablehnungsgrund ist, dass der Versicherte angeblich nicht berufsunfähig ist.
- Versicherer verweigern die Zahlung auch, weil der Antragsteller bei Abschluss des Vertrags falsche oder unvollständige Gesundheitsangaben gemacht hat.
- Lassen Sie sich von einem Experten unterstützen, schon wenn Sie den Renten-Antrag stellen. Wir haben eine Liste mit empfehlenswerten Anwaltskanzleienzusammengestellt.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig ein. Lassen Sie sich von Nachforderungen nicht verunsichern und reagieren Sie schnell.
- Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, wonach der Versicherer nur zeitlich befristet eine Rente zahlt.
- Lehnt der Versicherer Ihren Antrag ab, wenden Sie sich an einen Fachanwalt.
Versicherungsunternehmen arbeiten mithochspezialisierten Anwaltskanzleienzusammen. Das ist in aller Regel im Zusammenspiel mit den medizinischen Gutachtern ein sehr wirkungsvolles Team. Versicherte, deren Versicherung nicht leisten will, brauchen allerspätestens dann einen Experten an ihrer Seite.
In einer guten Situation sind Betroffene mit Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten, so dass Versicherte nicht Gefahr laufen, auf den Kosten sitzen zu bleiben, falls es zu einem Vergleich kommen sollte oder ein Prozess verloren geht.
Das sind die typischen Vorwürfe, die Versicherungsunternehmen ins Feld führen, um keine BU-Rente zahlen zu müssen:
- „Sie sind gar nicht berufsunfähig“ – Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout kommen Gutachter oft zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gar nicht berufsunfähig ist. Um an seine Rente zu kommen, muss der Versicherte laut Vertrag zu 50 Prozent berufsunfähig sein. Ärgerlich, wenn die vom Versicherer beauftragten Gutachten dann auf Werte von 30 bis 40 Prozent kommen.
Die von uns befragten Rechtsanwälte haben angegeben, dass es in etwa 55 Prozent der Auseinandersetzungen mit dem Versicherer darum geht, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich berufsunfähig ist. Das ist der häufigste Streitpunkt. Gut ist es dann, wenn sich der Versicherte von einem Rechtsanwalt mit medizinischen Kenntnissen vertreten lässt. - „Sie haben gelogen – das Vertrauensverhältnis ist zerstört“ – Der Versicherungskunde ist verpflichtet, beim Versicherungsantrag Angaben zum eigenen Gesundheitszustand zu machen. Hat der Antragsteller etwas verschwiegen oder auch nur vergessen, dann zahlt der Versicherer nicht und behält zudem alle bisher gezahlten Prämien.
Dass der Versicherte unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, ist ein sehr häufiger Einwand, den Versicherer erheben. Die von uns befragten Rechtsanwälte gaben an, dass es in etwa 40 Prozent aller BU-Streitigkeiten darum gehe.
Anfechtung – Die Versicherer fechten dann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an (§§ 22 VVG, 123 BGB). Es reicht im Übrigen auch, dass Sie irgendeine Erkrankung verschwiegen haben, die gar nichts mit dem Grund für die Berufsunfähigkeit zu tun hat. Der Versicherer erhält dann Einblick in Ihre Krankenakte, die Sie selbst noch nie gesehen haben. Da stehen dann vielleicht Notizen oder Prognosen, von denen Sie nichts wissen. Aber das muss der Versicherer auch beweisen. Fehlen Angaben im Antrag, die aber in der Patientenakte enthalten waren, ist das noch nicht sofort eine arglistige Täuschung. Bei einer arglistigen Täuschung hat das Versicherungsunternehmen ein Jahr Zeit, den Vertrag anzufechten (§ 124 BGB).
Besteht der Vertrag schon länger als zehn Jahre, kann das Versicherungsunternehmen allerdings nicht mehr anfechten (§ 124 Abs. 3 BGB). Also: Selbst wenn Sie irgendeine Krankheit im Versicherungsantrag nicht angegeben haben, müssen Sie nach zehn Jahren nicht mehr befürchten, dass das Unternehmen Ihren Vertrag anficht.
Es gibt Unterschiede, ob sich der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung von einem Versicherungsvertreter oder von einem Makler hat beraten lassen. Oft gehen die Versicherungsvermittler im Beratungsgespräch die Gesundheitsfragen mit dem Kunden durch; der Vermittler setzt dann die Kreuzchen, und der Kunde unterschreibt.
Hat der Versicherungsnehmer einem Versicherungsvertreter zum Beispiel mündlich von Rückenbeschwerden berichtet, was der aber im Formular nicht angegeben hat, kann der Versicherer anschließend nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von Auge- und Ohr-Rechtsprechung (§ 70 VVG). Das bedeutet: Was der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter gesagt hat, gilt auch dem Versicherungsunternehmen als angezeigt (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 508/14). Achtung: Diese sogenannte Wissenszurechnung gilt nicht bei Versicherungsmaklern. - „Sie haben nicht alle Informationen mitgeteilt“ – Viele Versicherer wehren sich dagegen, Geld auszuzahlen, weil der Versicherte bestimmte Informationen nicht mitgeteilt habe. Der Vorwurf ist nicht so schwerwiegend wie der einer Täuschung.
Rücktritt – Der Versicherer erklärt dann den Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG). Das Unternehmen kann aber nur dann zurücktreten, sofern es den Versicherungsnehmer bei Antragstellung ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat, mit welchen Folgen er rechnen muss, wenn er seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt.
Das muss im Antragsformular deutlich hervorgehoben sein (§ 19 Abs. 5 VVG). Und zwar so, dass der Antragsteller den Hinweis gar nicht übersehen kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017, Az. IV ZR 16/17). Viele Unternehmen haben sich an diese strengen Formvorgaben nicht gehalten. Ein solcher Formfehler kann für Versicherte die Chance auf eine BU-Rente führen, obwohl sie vielleicht nicht alle Arztbesuche angegeben haben.
Die verschwiegenen Umstände müssen einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung haben, ansonsten kann der Versicherer nicht zurücktreten. Beispiel: Hat der Versicherte eine Behandlung wegen Rückenschmerzen verschwiegen und ist er nun berufsunfähig wegen eines Schlaganfalls, kann das Versicherungsunternehmen nicht zurücktreten.
Viel Zeit hat der Versicherer nicht für seinen Rücktritt. Innerhalb von vier Wochen muss er tätig werden (§ 21 Abs. 1 VVG). Und fünf Jahre nach Vertragsabschluss ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 21 Abs. 3 VVG).
Kündigung – Das Versicherungsunternehmen kann auch kündigen, wenn der Versicherte zum Beispiel seine berufliche Tätigkeit nicht korrekt angegeben hat oder wenn er riskante Hobbys verschwiegen hat (§ 24 VVG). - „Schauen Sie ins Kleingedruckte. Ihre Erkrankung ist leider nicht abgesichert“ – Bei bestimmten Erkrankungen schließen Versicherer ihre Leistung aus. Das gilt vor allem für Beschwerden mit der Wirbelsäule. Denn diese ist bei orthopädischen Diagnosen fast immer mit betroffen, sodass der Versicherte kaum Chancen hat, seine Ansprüche durchzusetzen.
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