Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr mit 3,5 ng/ml in Sicht
Die in § 44 des am 01.01.2024 in Kraft getretenen KCanG (Konsumenten-Cannabisgesetz) eingesetzte unabhängige Expertengruppe hat ihr Ergebnis zu einer Anpassung des THC-Grenzwert im Straßenverkehr vorgelegt.
Die Arbeitsgruppe der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eingesetzten Experten hat pünktlich bis zum 31. März 2024 den Wert einer neuen Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorgeschlagen, bei dem nach Überschreiten nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.
Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum sicheres Führen eine Kraftfahrzeuges eingeschränkt
Die wissenschaftlichen Experten der Arbeitsgruppe des BMDV haben folgende Empfehlungen abgegeben:
Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
Absolutes Alkoholverbot bzw. kein Mischkonsum Cannabis & Alkohol
Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird von der Arbeitsgruppe empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
Hochempfindliche Speicheltests als Vortest
Es sind nach der Gruppe Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.
3,5 ng/ml THC im Blutserum mit BAK von 0,2 Promille vergleichbar
Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen “konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.”
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nötig
Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) (§ 24a) durch den Gesetzgeber erforderlich.
Quelle: https://bmdv.bund.de/
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