Freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder Entzug durch Behörde?
Soll ich freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten, wenn ein Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde droht?
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung
Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann vielfache Ursachen haben. So kommt ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines Strafverfahrens nach § 69 StGB in Betracht.
Entzug nach § 69 StGB bei Straftaten durch Strafgericht
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat verurteilt wird und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Regelmäßig gilt der Täter bei folgenden Straftaten als ungeeignet:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
- Vollrausch (§ 323a), der sich auf eine der o.g. Taten (§§ 315c, 315d, 316, 142 StGB) bezieht.
Entzug durch Fahrerlaubnisbehörde bei Nichteignung
Es kann auch ohne Beteiligung eines Strafgerichts die Fahrerlaubnis von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung ausgeht. So droht der Entzug bei körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln. Grund für die Nichteignung können also z.B.
- bestimmte Erkrankungen
- Alkohol oder
- Drogen
sein.
Entzug der Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten und mehr
Wer im Fahreignungsregister (FAER) einen Stand von 8 Punkten und mehr erreicht, gilt auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesen Fällen wird muss die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen. die Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde den Status der „Ungeeignetheit“ erhalten. Dieser Status kann nur durch eine positive “MPU” aufgehoben werden.
Entzug oder freiwilliger Verzicht?
Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis droht und man von der Behörde angeschrieben wird, ob man freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet, stellt sich die Frage, wie man sich verhalten soll. Gibt man den Führerschein freiwillig heraus oder wartet man die Verfügung der Behörde auf Entziehung der Fahrerlaubnis ab?
Bis zur Führerscheinreform 01.05.2014 hatte es erhebliche Konsequenzen für den Punktestand in Flensburg, ob man auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtete oder ob die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.
Nur bei einem Entzug durch Bescheid der Behörde, wurden die Punkte “auf Null gestellt”. Verzichtete man also damals nach der alten Rechtslage freiwillig auf die Fahrerlaubnis blieben die Punkte in Flensburg stehen.
Das Gesetz wurde aber dazu geändert. Wer jetzt freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet, muss keine rechtliche Nachteile befürchten. Bei einem Verzicht spart man sich zudem die Verwaltungsgebühren für die Entziehung durch den Entzugsbescheid. Die Punkte werden nicht mehr mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gelöscht, sondern erst bei der Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis.
Vor Verzicht immer vorher Rechtsanwalt kontaktieren!
Wir empfehlen, vor eine vorschnellen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis immer erst einmal einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Oft wird standardmäßig im Rahmen einer Anhörung auch eine Verzichtserklärung von der Behörde mitgeschickt. Nur dann, wenn die Sachlage ggf. nach Einsicht in die Behördenakte durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt geprüft wurde, gehen Sie sicher, ob ein Verzicht wirklich sinnvoll ist bzw. überhaupt ein Entzug der Fahrerlaubnis droht.
Bei Fragen, wenden Sie sich gerne an uns! Unsere Rechtsanwälte in Rosenheim helfen Ihnen gerne und bundesweit!
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