Was tun bei einer Beschuldigtenvernehmnung?
Was tun bei einer Beschuldigtenvernehmung?
Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen?
Sie sollen als Beschuldigter aussagen? Hier besteht regelmäßig Unklarheit, welche Rechte oder Pflichten bestehen.
- Muss ich wirklich zur Polizei?
- Muss ich etwas aussagen?
- Darf ich einen Rechtsanwalt hinzuziehen?
Ihre Rechte als Beschuldigter
Kennen und nutzen Sie Ihre Rechte als Beschuldigte(r)! bei einer Beschuldigtenvernehmung!
Wer als “Beschuldigter” im Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren in Betracht kommt, muss nicht aussagen!
Dem Beschuldigten steht es nach § 136 I 2 StPO, ob er sich selbst äußert oder nicht. Er ist insbesondere bei einer Festnahme oder Vernehmung über seine Rechte aufzuklären, zu belehren. Dem Beschuldigten ist zu
Außerdem muss eine Eröffnung des Tatvorwurfes inkl. der strafrechtlichen Bestimmung sowie Tatort, Tatzeit und Art der Täterschaft resp. Teilnahme stattfinden.
Gem. § 136 StPO und Art. 6 EMRK muss ein Beschuldigter belehrt werden über:
- den Tatvorwurf
- das Recht die Aussage zu verweigern, nichts zur Sache zu sagen
- das Recht zur Befragung und Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (Verteidigerkonsultation) und
- das Recht Beweismittelerhebungen zu beantragen.
§ 136 der Strafprozessordnung (StPO) lautet:
“(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.”
Dies gilt gem § 163a IV StPO auch bei Vernehmungen durch die Polizei:
“Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.”
Wir können es aus jahrelanger Erfahrung nur immer wieder betonen: In diesem Verfahrensstadium gilt der Grundsatz:
“Reden ist Silber, schweigen ist Gold!”
Daher: Keine Aussage ohne Anwalt!
Kontaktieren Sie stets vor einer Beschuldigtenvernehmung unsere auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte In unserer Kanzlei stehen Ihnen auch zwei Fachanwälte für Strafrecht beraten!
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