Was darf ich während eines Fahrverbots fahren?
Darf ich während eines Fahrverbots E-Bikes / S-Pedelecs / E Scooter /Mofas / Fahrräder / Pedelecs fahren?
Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge
Das Fahrverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge! Wenn ein Fahrverbot gegen eine Person verhängt wurde, dann ist diese Person für den Zeitraum des Fahrverbots grundsätzlich von der Nutzung aller Kraftfahrzeuge ausgeschlossen.
Darf ich während eines Fahrverbots E-Bikes / S-Pedelecs / E Scooter /Mofas / Fahrräder / Pedelecs fahren?
Wurde das Fahrverbot nicht ausdrücklich von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde auf bestimmte Kraftfahrzeuge beschränkt, darf man in dieser Zeit auch nicht mit E-Bikes / S-Pedelecs / E Scooter / Mofas fahren.
Fahren von E-Bikes, S-Pedelecs und Mofas nicht erlaubt
E-Bikes, S-Pedelecs und Mofas dürfen Sie also während eines Fahrverbots nicht fahren werden, denn sonst droht Ihnen ein Strafverfahren wegen Fahrens trotz Fahrverbots.
Jedoch kann es in einigen Fällen Ausnahmen geben. Wenn das Fahrverbot beispielsweise nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gilt, können unter Umständen E-Bikes, S-Pedelecs, E-Scooter, Mofas und Fahrräder mit elektrischem Antrieb erlaubt sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass solche Ausnahmen in der Regel nicht automatisch gelten, sondern von den genauen Umständen des individuellen Falls abhängen und ausdrücklich gestattet worden sein müssen.
Fahrräder und Pedelecs möglich
Fahrräder und Pedelecs dürfen dagegen während eines Fahrverbots genutzt werden.
Pedelecs sind Fahrräder mit Motorunterstützung, die die Tretkraft bis maximal 25 km/h unterstützt.
Begriffsbestimmungen
Wie werden die Fahrzeuge definiert?
Fahrrad
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird, vgl. § 63a Abs. 1 StVZO.
Pedelec
Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Sie dürfen (zusätzlich) über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrrads auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht, vgl. § 63a Abs. 2 StVZO.
S-Pedelec
S-Pedelecs sind Pedelecs, bei denen die Motorunterstützung erst bei einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h (bis zu 45 km/h) unterbrochen wird und/oder die über einen tretunabhängigen Zusatzantrieb schneller als 6 km/h (bis zu 20 km/h) verfügen. Sie gelten nicht als Fahrräder im Sinne von § 63a StVO, sondern als Kleinkrafträder.
E-Bike
E-Bikes sind zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, die sich mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt (vgl. BR – Drs. 332/16 S. 9f).
E-Scooter
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb. Sie sind Elektrokleinstfahrzeuge.
Mofa
Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln – wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV.
Besser Rechtsanwalt fragen!
In jedem Fall empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten oder Fragen bezüglich eines Fahrverbots und dessen Bedingungen einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um eine klare Antwort auf die individuelle Frage zu erhalten.
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