1,1-Promille-Grenze gilt auch bei E-Scootern
1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit gilt auch bei E-Scootern
Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden. Nach Auffassung des Landgerichts München II sind auch Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter im Rahmen des Gefährdungspotentials mit Mofas vergleichbar.
Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkoholfahrt
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden ist. E-Scooter werden von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) grundsätzlich als Kraftfahrzeuge im Sinn von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit Elektrokleinstfahrzeugen wurde weder für die laufende Nr. 241 des BKat (0,5 Promille-Grenze) noch im Rahmen des § 69 StGB getroffen.
E-Scooter kein Spielzeug
Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass Elektrokleinstfahrzeuge wegen ihrer einfachen Handhabung und/oder ihres Gefährdungspotentials wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln sind mit der Folge, dass § 69 StGB nicht zur Anwendung käme. E-Scooter haben ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h., woraus sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte ergibt. Nicht zuletzt deswegen unterliegen sie auch einer Versicherungspflicht. Die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors erfordert es, dass der Fahrer sie sicher kontrolliert und nicht unter einer erhöhten Alkoholisierung steht.
Quelle / Fundstelle / Zitat:
LG München I (26. Strafkammer), Beschluss vom 29.11.2019 – 26 Qs 51/19
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